4. Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 von CHF 1400.– werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, ausmachend je CHF 700.–, auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer 2 vollständig zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.