Sie hat demnach die andere Hälfte der die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.– zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG). Der Beschwerdeführer 2 unterliegt demgegenüber vollständig und hat die seine Beschwerde betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.– vollumfänglich zu tragen. d) Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten. Demnach sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).