Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt bzw. obsiegt der Beschwerdeführer 1 teilweise. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Von den seine Beschwerde betreffenden Verfahrenskosten hat er demnach die Hälfte, ausmachend CHF 700.– zu tragen. Nur die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend gilt folglich die Beschwerdegegnerschaft ebenfalls teilweise und im Umfang zur Hälfte als unterliegend. Sie hat demnach die andere Hälfte der die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.– zu tragen.