Die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird demnach auf CHF 400.– festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 1800.–. c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Alle Beteiligten werden grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig. Unter mehreren Unterliegenden sind der Verfahrens- und der Parteiaufwand angemessen aufzuteilen.35