b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG33). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV34). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale im vorliegenden Fall auf CHF 1400.– für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 festgelegt. Die Kosten des Fachberichts des TBA OIK I sind darin enthalten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GebV kann die Gebühr im Fall eines Nichteintretens angemessen reduziert werden. Die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird demnach auf CHF 400.– festgelegt.