a) Nach dem Gesagten ist der nördliche Abstellplatz unter obgenannter Auflage zu bewilligen. Für den südlichen Abstellplatz ist hingegen der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die erteilte Strassenanschlussbewilligung ist folglich ebenfalls anzupassen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 hingegen ist mangels Legitimation nicht einzutreten.