Das Vorgehen der Einwohnergemeinde Frutigen ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.32 Die Strassenanschlussbewilligung ist aber nach den obigen Ausführungen auf das nördliche der beiden Abstellplätze zu beschränken, was nachfolgend im Dispositiv festzuhalten ist. 30 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 31 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 22 Bst. a. 32 Gleichlautend und mit weiteren Hinweisen, Anita Horisberger Jecklin in KPG 4/2019, S. 5.