33 BauG keine Koordinationspflicht besteht. Mit anderen Worten wäre korrekterweise direkt von der Gemeinde Frutigen als zuständige Strassenpolizeibehörde der Strassenanschluss verfügt worden. Da die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen im angefochtenen Bauentscheid den Amtsbericht vom 19. April 2021 unter Ziffer 4.2 des Dispositivs integrierte, führte dieser minimale formelle Fehler zu keinem Nachteil für die Betroffenen, was auch die beiden eingereichten Beschwerden in vorliegendem Beschwerdeverfahren verdeutlichen. Das Vorgehen der Einwohnergemeinde Frutigen ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.32