Die Gemeinde Frutigen als zuständiges Gemeinwesen für kommunale Strassenanschlüsse und damit zuständig für den Anschluss beim I.________weg Nr. P.________ hat im Amtsbericht vom 19. April 2021 die Erweiterung des Strassenanschlusses des Einfamilienhauses durch die beiden Längsparkfelder geprüft und bejaht. Die Strassenbaupolizeibehörde stellte der Baubewilligungsbehörde sodann Antrag, die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Dieses Vorgehen ist formell nicht vollständig korrekt, da nach Art. 2a BauG für kleine Gemeinden gemäss Art. 33 BauG keine Koordinationspflicht besteht.