Nach dem Gesagten erhellt, dass bei einem besetzten südlichen Abstellplatz die erforderliche Sichtweite bei der Ausfahrt aus dem Carport selbst bei einer angenommenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht gegeben ist. Sichtfelder sind von allen Hindernissen freizuhalten, auch von parkierten Fahrzeugen. Die Benutzung dieses Parkplatzes würde daher zu einer erheblichen Verkehrsgefährdung führen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben sind. Das südliche der beiden Parkfelder kann somit nicht bewilligt werden. Die Rüge ist diesbezüglich genügend begründet und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist bezüglich dem südlichen Parkfeld gutzuheissen.