7 und 8 der VSS-Norm 40291A24 halten unter anderem fest, bei der Anordnung von Parkierungsanlagen sei zu beachten, dass der Parkierungsverkehr den Verkehrsfluss des öffentlichen Strassennetzes insbesondere durch Manöver auf der Fahrbahn oder durch Rückstau bei Einfahrten nicht in unzumutbarer Weise behindern und die Fussgänger und die Fahrer leichter Zweiräder nicht gefährden darf. Parkierungsanlagen, deren Benutzung Manöver auf der Strasse erfordern, sind in der Regel nur an siedlungsorientierten Strassen zulässig.