Eine Begründung für die Unterschreitung des Strassenabstandes ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Nichtsdestotrotz bedeuten solche Abstellplätze innerhalb des Strassenabstands eine Erweiterung des Strassenanschlusses und sind bewilligungspflichtig (Art. 85 SG). Dabei können sich insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit (Art. 73 SG) allfällige Beschränkungen ergeben.21