A147 Abs. 3 Ziff. 6 GBR20 in der Bauverbotszone explizit erlaubt, mithin besteht gerade eine abweichende Regelung vom kantonalen Grundsatz für offene Abstellplätze wie die beiden fraglichen Längsparkfelder. Die von der Gemeinde Frutigen erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes für Kleinbauten nach Art. 81 SG i.V.m. Art. 28 BauG ist demnach nicht notwendig. Die beiden Längsparkfelder können vielmehr im Sinne einer unechten Ausnahme gemäss Art. A147 Abs. 3 Ziff.6 GBR bewilligt werden. Eine Begründung für die Unterschreitung des Strassenabstandes ist in diesen Fällen nicht erforderlich.