c) Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Verkehrssicherheit sei durch die beiden Längsparkfelder nicht beeinträchtigt. Bei diesen Abstellplätzen handle es sich primär um Besucherparkplätze, sie besässen nur ein Auto. Es sei klar, dass sie nicht mit ihrem Auto aus dem Carport fahren würden, wenn das grössere [das nördliche] Längsparkfeld besetzt sei. Gemäss der Beschwerdegegnerschaft seien die Sichtverhältnisse entsprechend der VSS-Norm 40 273a für die Ausfahrt aus dem Carport auch unter Berücksichtigung der Längsparkfelder eingehalten.