Vorliegend rügte der Beschwerdeführer 1 die Befangenheit des Vorstehers der Hochbaukommission, des Bauverwalters sowie des stellvertretenden Bauverwalters erstmals in seiner Beschwerde vom 31. Mai 2021. Es ist aktenkundig, dass die nun geltend gemachte Befangenheit des Vorstehers des Ressorts Hochbau und Planung bereits Thema einer Aussprache vom 26. Mai 2020 zwischen dem Beschwerdeführer 1 und einer Delegation der Gemeinde war.14 Eine Befangenheit rügte er jedoch – auch nicht sinngemäss – weder in seiner Einsprache vom 27. November 2020 noch in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2021.15