Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Frutigen seine Einsprachelegitimation im angefochtenen Bauentscheid (fälschlicherweise) bejahte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist als unzulässige Popularbeschwerde zu werten und darauf ist nicht einzutreten. 2. Befangenheit / Ausstand