Sodann führt er das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit sowie an der Ausstandspflicht als Grundlage für seine Einsprachelegitimation auf. Damit macht er jedoch keinen, seine Liegenschaft betreffende, konkreten Nachteile oder konkrete Auswirkungen des Bauvorhabens geltend. Solche sind aufgrund des Bauvorhabens (zwei zusätzliche Abstellplätze zu einem Einfamilienhaus) auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 ist folglich durch den angefochtenen Bauentscheid nicht materiell beschwert und damit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Frutigen seine Einsprachelegitimation im angefochtenen Bauentscheid (fälschlicherweise) bejahte.