Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 macht zudem keine konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf seine Liegenschaft geltend. Er bringt nur in genereller Weise vor, dass es ihm um sichere Strassen in der Gemeinde gehe, insbesondere für den Langsamverkehr. Ausserdem möchte er verhindern, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde und zukünftig weitere Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssten. Sodann führt er das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit sowie an der Ausstandspflicht als Grundlage für seine Einsprachelegitimation auf.