e) Der Beschwerdeführer 2 ist an der J.________strasse O.________, 3714 Frutigen wohnhaft und gleichzeitig Gesamteigentümer der dortigen Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. K.________. Diese befindet sich in einer Gehddistanz von ca. 700 m (Luftlinie ca. 530 m) von Bauparzelle entfernt. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht direkter Nachbar des Bauvorhabens im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zur Einsprachelegitimation. Zwischen den beiden Parzellen liegen sodann Bahngleise, Gebäude, Strassen und Felder. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht ersichtlich.