Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m aber regelmässig ohne weitere Abklärungen.8 Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügt dabei nicht, um eine Betroffenheit, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit, zu bejahen.9 Die Beeinträchtigung muss zudem aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachelegitimation zu begründen.10