b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Beide Beschwerdeführer haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und sind mit ihrer jeweiligen Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3 Vgl. die gleichlautenden Hinweise zur Publikation im angefochtenen Bauentscheid sowie den im Vorverfahren