Inhaltlich beantragt die Gemeinde im Verfahren die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegnerschaft ihrerseits hält in ihren Eingaben am Bauprojekt fest und beantragt damit zumindest implizit die Abweisung der Beschwerden. 4. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des TBA OIK I wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.