Andererseits bringen sie zusammengefasst vor, die Erschliessung sei ungenügend, die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet und der Fachbericht der Strassenpolizeibehörde weise Mängel auf. Weiter lägen keine Gründe für die Erteilung einer Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes vor.