Parteien wurde das Vorhaben gemäss Bauentscheid vom 19. Dezember 2018 bereits ausgeführt. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine eigentliche Projektänderung gemäss Art. 43 BewD2, sondern um ein neues Baugesuch als Ergänzung / Erweiterung zum Vorhaben von 2018. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Baubewilligungsbehörde das Gesuch vom 2. November 2020 ordentlich publizierte.3 Insoweit bleibt die Einstufung als Projektänderung prozessual ohne Auswirkungen. Gegen das Bauvorhaben bzw. die Ergänzung / Erweiterung des ursprünglichen Bauvorhabens erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 20. Mai 2021 erteilte die Gemeinde Frutigen die Baubewilligung.