1. Mit Bauentscheid vom 19. Dezember 2018 (Bauentscheid Nr. 2018-00751) erteilte die Gemeinde Frutigen der Bauherrschaft die Bewilligung für das Vorhaben «Neubau Einfamilienhaus mit Carport» auf der Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. H.________. Diese Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die ehemalige Bauherrschaft und heutige Beschwerdegegnerschaft reichte am 2. November 2020 (Eingang 3. November 2020) bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch für die Erstellung von zwei Längsparkfelder auf Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. H.________ ein. Die erwähnte Parzelle liegt in der Wohnzone W2.