Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/93 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. November 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom 20. Mai 2021 (Bauentscheid Nr. 2018-0075-01; Zwei Längsparkfelder) I. Sachverhalt 1. Mit Bauentscheid vom 19. Dezember 2018 (Bauentscheid Nr. 2018-00751) erteilte die Gemeinde Frutigen der Bauherrschaft die Bewilligung für das Vorhaben «Neubau Einfamilienhaus mit Carport» auf der Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. H.________. Diese Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die ehemalige Bauherrschaft und heutige Beschwerdegegnerschaft reichte am 2. November 2020 (Eingang 3. November 2020) bei der Gemeinde Frutigen ein Baugesuch für die Erstellung von zwei Längsparkfelder auf Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. H.________ ein. Die erwähnte Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Gemeinde Frutigen nahm das Gesuch vom 2. November 2020 als Projektänderung zum Bauentscheid vom 19. Dezember 2018 entgegen. Gemäss den Akten und den Aussagen der 1 Vorakten, pag. 36 ff. 1/13 BVD 110/2021/93 Parteien wurde das Vorhaben gemäss Bauentscheid vom 19. Dezember 2018 bereits ausgeführt. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine eigentliche Projektänderung gemäss Art. 43 BewD2, sondern um ein neues Baugesuch als Ergänzung / Erweiterung zum Vorhaben von 2018. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Baubewilligungsbehörde das Gesuch vom 2. November 2020 ordentlich publizierte.3 Insoweit bleibt die Einstufung als Projektänderung prozessual ohne Auswirkungen. Gegen das Bauvorhaben bzw. die Ergänzung / Erweiterung des ursprünglichen Bauvorhabens erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 20. Mai 2021 erteilte die Gemeinde Frutigen die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten der Beschwerdeführer 1 am 31. Mai 2021 und der Beschwerdeführer 2 am 7. Juni 2021 je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen beide die Aufhebung des Bauentscheids vom 20. Mai 2021 und die Verweigerung der Baubewilligung. Sie machen einerseits geltend, die den Bauentscheid unterzeichnenden Personen seien befangen und hätten in den Ausstand zu treten gehabt. Andererseits bringen sie zusammengefasst vor, die Erschliessung sei ungenügend, die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet und der Fachbericht der Strassenpolizeibehörde weise Mängel auf. Weiter lägen keine Gründe für die Erteilung einer Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes vor. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Weiter holte das Rechtsamt einen Fachbericht des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I) bezüglich der Verkehrssicherheit ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Fachbericht des TBA OIK I zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Gemeinde Gebrauch. Inhaltlich beantragt die Gemeinde im Verfahren die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegnerschaft ihrerseits hält in ihren Eingaben am Bauprojekt fest und beantragt damit zumindest implizit die Abweisung der Beschwerden. 4. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des TBA OIK I wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Beide Beschwerdeführer haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und sind mit ihrer jeweiligen Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3 Vgl. die gleichlautenden Hinweise zur Publikation im angefochtenen Bauentscheid sowie den im Vorverfahren eingereichten Einsprachen, Vorakten, pag. 16-18. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/13 BVD 110/2021/93 c) Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit berührt werden. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache Betroffener von der unzulässigen Populareinsprache ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse an der Sache, d.h. dass richtig entschieden wird, berechtigt nicht zur Einsprache. Würde die Einsprache gutgeheissen, müsste dies der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringen, d.h. ihre rechtliche oder tatsächliche Situation beeinflussen.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Ihre Einsprachebefugnis ist dementsprechend in der Regel nicht problematisch. Unter Nachbarn versteht die Verwaltungs- und Gerichtspraxis insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind. In der Regel wird auch die Einsprachebefugnis der Mieter und Pächter von Nachbarliegenschaften anerkannt. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Einsprachebefugnis des Nachbarn ist in der Regel jedoch zu bejahen, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich insbesondere dort rechtfertigen, wo eine Baute von weit her sichtbar ist oder von der besonders starke Emissionen ausgehen, wie beispielsweise beim Betrieb eines Flughafens oder der Strahlung von Mobilfunkantennen.7 Es wird zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m aber regelmässig ohne weitere Abklärungen.8 Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügt dabei nicht, um eine Betroffenheit, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit, zu bejahen.9 Die Beeinträchtigung muss zudem aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachelegitimation zu begründen.10 d) Der Beschwerdeführer 1 ist Alleineigentümer der Liegenschaft Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. A.________. Diese liegt ebenfalls am I.________weg und Luftlinie ca. 35 m von der Bauparzelle entfernt. Der Beschwerdeführer 1 ist demnach im Sinne der obgenannten Ausführungen unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, damit auch materiell beschwert und folglich zu Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16. 7 BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 ll 281 E. 2.3.1; VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007, E. 1.2.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 Bst. b mit weiteren Hinweisen. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17a. 9 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3.3.1. 10 BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012, E. 2.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16a mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. 3/13 BVD 110/2021/93 e) Der Beschwerdeführer 2 ist an der J.________strasse O.________, 3714 Frutigen wohnhaft und gleichzeitig Gesamteigentümer der dortigen Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. K.________. Diese befindet sich in einer Gehddistanz von ca. 700 m (Luftlinie ca. 530 m) von Bauparzelle entfernt. Der Beschwerdeführer 2 ist nicht direkter Nachbar des Bauvorhabens im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zur Einsprachelegitimation. Zwischen den beiden Parzellen liegen sodann Bahngleise, Gebäude, Strassen und Felder. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 macht zudem keine konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf seine Liegenschaft geltend. Er bringt nur in genereller Weise vor, dass es ihm um sichere Strassen in der Gemeinde gehe, insbesondere für den Langsamverkehr. Ausserdem möchte er verhindern, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde und zukünftig weitere Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssten. Sodann führt er das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit sowie an der Ausstandspflicht als Grundlage für seine Einsprachelegitimation auf. Damit macht er jedoch keinen, seine Liegenschaft betreffende, konkreten Nachteile oder konkrete Auswirkungen des Bauvorhabens geltend. Solche sind aufgrund des Bauvorhabens (zwei zusätzliche Abstellplätze zu einem Einfamilienhaus) auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 ist folglich durch den angefochtenen Bauentscheid nicht materiell beschwert und damit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Frutigen seine Einsprachelegitimation im angefochtenen Bauentscheid (fälschlicherweise) bejahte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist als unzulässige Popularbeschwerde zu werten und darauf ist nicht einzutreten. 2. Befangenheit / Ausstand a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, der zuständige Gemeinderat und Vorsteher des Ressorts Hochbau und Planung der Gemeinde Frutigen, Herr B.________, sei befangen. Er sei mit seiner Baufirma am Bau des Einfamilienhauses (Baubewilligungsverfahren Nr. 2018-0075) sowie nun an der Projektänderung (Baubewilligungsverfahren Nr. 2018-0075-01) beteiligt gewesen. Aufgrund der Befangenheit von B.________ seien auch seine ihm direkt unterstellten Mitarbeiter der Gemeinde Frutigen, Herr G.________, Bauverwalter, und Herr L.________, stellvertretender Bauverwalter und Bereichsleiter Tiefbau, Verkehr und Wasserbau, befangen. Es bestehe ein offensichtlicher Interessenskonflikt für Herrn B.________ in vorliegendem Geschäft. Die Ausstandregeln seien demnach verletzt. b) Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2021 hierzu vor, der Gemeinderat Hochbau sei rechtmässig gewählt und gemäss der Gemeindeordnung (GO11) verpflichtet, die demokratischen Entscheide der Hochbaukommission (fünf Mitglieder) zusammen mit dem Bauverwalter zu unterzeichnen. Es habe weder eine berufliche, politische, persönliche noch verwandtschaftliche Ausstandspflicht vorgelegen. c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.12 Praxisgemäss gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Werktagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtzeitig eingereicht. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Auch ist es nicht zulässig, Befangenheitseinwände erst im Rechtmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.13 11 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Frutigen vom 7. Dezember 2012. 12 Vgl. VGE 2020/28 vom 11. September 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 13 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., 2020, Art. 9 N. 55. 4/13 BVD 110/2021/93 Vorliegend rügte der Beschwerdeführer 1 die Befangenheit des Vorstehers der Hochbaukommission, des Bauverwalters sowie des stellvertretenden Bauverwalters erstmals in seiner Beschwerde vom 31. Mai 2021. Es ist aktenkundig, dass die nun geltend gemachte Befangenheit des Vorstehers des Ressorts Hochbau und Planung bereits Thema einer Aussprache vom 26. Mai 2020 zwischen dem Beschwerdeführer 1 und einer Delegation der Gemeinde war.14 Eine Befangenheit rügte er jedoch – auch nicht sinngemäss – weder in seiner Einsprache vom 27. November 2020 noch in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2021.15 Es verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen.16 Eine Ausnahme, welche ein längeres Zuwarten rechtfertigen könnte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Die Rüge der Befangenheit mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 erweist sich damit als verspätet, da der Beschwerdeführer 1 spätestens im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsbegehren hätte stellen müssen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich insoweit nicht einzutreten.17 3. Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die beiden Längsparkfelder a) Der Beschwerdeführer 1 bringt in seiner Beschwerde und im Verfahren zusammenfassend vor, die Verkehrssicherheit werde durch die beiden Längsparkfelder beeinträchtigt. Er bemängelt das Vorgehen der Gemeinde, indem sie bereits 2012 festgestellt habe, dass der I.________weg den bestehenden Verkehr nicht mehr aufnehmen könne, gleichzeitig jedoch weitere Einstellhallen und Aussenparkplätze bewilligt habe. Zur Situation am I.________weg Nr. P.________ bringt er vor, der Vorplatz werde bei Gegenverkehr von Seite der M.________gasse als Ausweichstelle genutzt. Das Manövrieren auf dem Vorplatz sei aufgrund der Verkehrssituation (beidseitiger Verkehr, Velofahrende, Fussgängerinnen und Fussgänger etc.) am I.________weg gefährlich. Der Hauseingang befinde sich zwischen den beiden Längsparkfelder, was die Sicht für Fussgänger, speziell Kinder, verunmögliche. Man müsse zwischen den Fahrzeugen auf den Längsparkfeldern direkt auf die Strasse laufen. b) Die Gemeinde macht geltend, die aktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h sei in der Praxis nicht realistisch, weshalb gemeindeintern bereits beschlossen sei, in allen Quartieren neu generell Tempo 30 einzuführen. Strassenanschlussbewilligungen würden nach den Vorgaben von Tempo 30 beurteilt. Die einschlägigen Sichtlinien und Sichtfelder am I.________weg Nr. P.________ seien eingehalten. Sie erachtet es ausserdem als glaubwürdig, dass die Parkplätze nur in Ausnahmefällen von Besuchern benutzt werden und daher nicht mit zusätzlichen Manövern zu rechnen sei. c) Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Verkehrssicherheit sei durch die beiden Längsparkfelder nicht beeinträchtigt. Bei diesen Abstellplätzen handle es sich primär um Besucherparkplätze, sie besässen nur ein Auto. Es sei klar, dass sie nicht mit ihrem Auto aus dem Carport fahren würden, wenn das grössere [das nördliche] Längsparkfeld besetzt sei. Gemäss der Beschwerdegegnerschaft seien die Sichtverhältnisse entsprechend der VSS-Norm 40 273a für die Ausfahrt aus dem Carport auch unter Berücksichtigung der Längsparkfelder eingehalten. 14 Vgl. Vorakten, pag 29. 15 Vgl. Vorakten, pag. 9 und 18. 16 BGer 2C_674/2017 vom 14. August 2017, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen. 17 Statt vieler BDE 110/2021/60 vom 3. August 2021, E. 2c. 5/13 BVD 110/2021/93 d) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten, der als Bauverbotsstreifen gilt (Art. 80 Abs. 1 SG18). Dieser Strassenabstand beträgt gegenüber Gemeindestrassen 3,60 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG und Art. 59 SV19). Die geplanten Längsparkfeldern liegen unbestrittenermassen in der Bauverbotszone, womit der Strassenabstand gegenüber dem I.________weg als Gemeindestrasse betroffen ist. Offene Abstellplätze sind jedoch in der Einwohnergemeinde Frutigen nach Art. A147 Abs. 3 Ziff. 6 GBR20 in der Bauverbotszone explizit erlaubt, mithin besteht gerade eine abweichende Regelung vom kantonalen Grundsatz für offene Abstellplätze wie die beiden fraglichen Längsparkfelder. Die von der Gemeinde Frutigen erteilte Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes für Kleinbauten nach Art. 81 SG i.V.m. Art. 28 BauG ist demnach nicht notwendig. Die beiden Längsparkfelder können vielmehr im Sinne einer unechten Ausnahme gemäss Art. A147 Abs. 3 Ziff.6 GBR bewilligt werden. Eine Begründung für die Unterschreitung des Strassenabstandes ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Nichtsdestotrotz bedeuten solche Abstellplätze innerhalb des Strassenabstands eine Erweiterung des Strassenanschlusses und sind bewilligungspflichtig (Art. 85 SG). Dabei können sich insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit (Art. 73 SG) allfällige Beschränkungen ergeben.21 e) Die Verkehrssicherheit verbietet die Anlage von Abstellplätzen an Stellen der Bauverbots- zone, an denen die parkierten Fahrzeuge die Verkehrsübersicht beeinträchtigen würden, also anstossend an den Kreuzungsbereich von Strassen oder auf der Innenseite von Strassenbiegungen. In jedem Fall ist das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG von 50 cm einzuhalten.22 Entlang einer geraden Strasse – wie in vorliegendem Fall die beiden Längsparkfelder entlang des I.________weges – sind Längsparkfelder in der Regel bezüglich der Verkehrsbeeinträchtigung unproblematisch, da sowohl die Einfahrt wie die Wegfahrt vorwärts und mit gutem Überblick auf den Verkehr geschieht. Einschränkungen können sich aber durch beeinträchtigte Sichtverhältnisse ergeben, insbesondere, wenn Sichtbermen für die Zufahrt auf die Strassen blockiert sind. f) Zur Beurteilung der Fragen betreffend die Verkehrssicherheit können die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) herangezogen werden.23 Ziff. 7 und 8 der VSS-Norm 40291A24 halten unter anderem fest, bei der Anordnung von Parkierungsanlagen sei zu beachten, dass der Parkierungsverkehr den Verkehrsfluss des öffentlichen Strassennetzes insbesondere durch Manöver auf der Fahrbahn oder durch Rückstau bei Einfahrten nicht in unzumutbarer Weise behindern und die Fussgänger und die Fahrer leichter Zweiräder nicht gefährden darf. Parkierungsanlagen, deren Benutzung Manöver auf der Strasse erfordern, sind in der Regel nur an siedlungsorientierten Strassen zulässig. Für die Bestimmung der Sichtweiten von privaten Ausfahrten in öffentliche Strassen ist die VSS- Norm 40273A25 anwendbar. Diese Norm legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann. Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, 18 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 19 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 20 Baureglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom März 2012, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 13. April 2012 (GBR). 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 22; vgl. auch BDE 110/2018/42 E. 3 f. 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 22 Bst. a. 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 7. 24 Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen, 2019. 25 Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene, 2019. 6/13 BVD 110/2021/93 Schnee oder parkierte Fahrzeuge. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h beträgt die erforderliche Knotensichtweite 20 bis 35 m, bei 50 km/h 50 bis 70 m.26 g) Gemäss Fachbericht des TBA OIK I vom 17. September 2021 zur Verkehrssicherheit der beiden Längsparkfelder weist der I.________weg ein relativ geringes Verkehrsaufkommen auf (im Jahr 2019 ca. 400 bis 600 Fahrten pro Tag). Aufgrund der örtlichen Begebenheiten könne davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreiche. Da kein genehmigtes Projekt vorliege und dessen Umsetzung nicht absehbar sei, könne das von der Gemeinde geplante Tempo 30 nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen könne das sog. v85 [Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge gefahren wird] ermittelt werden. Dieses sei am I.________weg jedoch nicht gemessen worden und daher unbekannt, weshalb grundsätzlich auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abzustellen sei. Zur Situation auf der Bauparzelle am I.________weg Nr. P.________ bringt das TBA OIK I vor, im Normalfall werde eher vorwärts in einen Unterstand (Carport) ein- und rückwärts ausgefahren. Damit seien bei der rückwärts erfolgten Ausfahrt gewisse Verkehrssicherheitsrisiken verbunden. Rückwärtsmanöver seien aufgrund der schlechteren Übersicht generell riskanter und der Beobachtungspunkt befinde sich unter Umständen an einem anderen Ort. Aufgrund des relativ geringen Verkehrsaufkommens auf dem I.________weg und den wenigen Manövern aus dem Unterstand, seien die Sicherheitsrisiken auch bei der Ausfahrt rückwärts vertretbar, sofern kein weiteres Fahrzeug auf dem Vorplatz stehe. Das TBA OIK I mutmasst weiter, dass selbst bei Tempo 30, einer Reduktion der Beobachtungsdistanz auf 2,50 m (was gemäss VSS-Norm 40273A Ziffer 13 unter Umständen möglich ist) sowie unter Berücksichtigung einer praxisgerechten Positionierung des Parkfeldes zwischen Strasse und Gebäude und nicht wie auf der eingereichten Skizze der Beschwerdegegnerschaft ohne Abstand vom Gebäude, die erforderliche Sichtweite Richtung Süden deutlich unterschritten werde. Dies dürfte gemäss dem TBA OIK I somit auch der Fall sein, wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit oder erst recht wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h berücksichtigt würde. Da zudem in den meisten Fällen rückwärts aus dem Carport gefahren werde, sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet, wenn das südliche der beiden Parkfelder besetzt sei. Das TBA OIK I ergänzt, das beidseitige Ein- und Aussteigen auf den Längsparkfeldern sei grundsätzlich unproblematisch, der Platz hierfür ausreichend. Die Zufahrt zu den Längsparkfelder erfolge zudem vorwärts und die Fahrzeuge verliessen die Parkfelder ebenfalls vorwärts. Die Übersicht genüge, um diese Manöver verkehrssicher abzuwickeln. Der I.________weg sei jedoch eine Sackgasse und der Wendeplatz liege relativ weit entfernt, womit in der Praxis mit mehreren Vor- und Rückwärtsmanövern auf dem Vorplatz und dem I.________weg gerechnet werden müsse. h) Gemäss Ziff. 11 der VSS Norm 40273A beträgt die Beobachtungsdistanz für vorwärts gerichtete Fahrzeuge grundsätzlich 3 m. Im vorliegenden Fall wird gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und gemäss dem Fachbericht des TBA OIK I jedoch mutmasslich rückwärts aus dem Carport manövriert. Gemäss Ziff. 6 der VSS-Norm 4005027 ist die Beobachtungsdistanz in solchen Fällen angemessen zu vergrössern.28 Praxisgemäss ist eine Vergrösserung im Umfang von bis zu 2 m auf 5 m angemessen. Da bereits das Haus bei dieser Annahme 26 Vgl. Ziff. 10 und 12 der VSS-Norm Nr. 40273A. 27 Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung, 2019. 28 Statt vieler BDE 110/2020/53 E. 3c. 7/13 BVD 110/2021/93 (Beobachtungsdistanz von 5 m) im Sichtfeld für ein aus dem Carport fahrendes Auto steht, führt dies zu einer Knotensichtweite von nur gut 10 m. Fährt das Fahrzeug rückwärts aus dem Carport hinaus, versperrt damit bei einer Beobachtungsdistanz von 5 m bereits das Haus die Sicht. Geht man von der für vorwärts gerichtete Fahrzeuge üblichen Beobachtungsdistanz von 3 m aus, wie es die Beschwerdegegnerschaft mit ihrer eingereichten Skizze tut, steht das Haus nicht mehr im Sichtfeld. Auch das direkt an das Haus angebrachte südliche Parkfeld liesse diesfalls eine Sichtlinie zum I.________weg von knapp 20 m zu, wenn das darauf abgestellte Fahrzeug exakt auf dem Parkfeld, d.h. 20 cm ans Haus, parkiert wird. Auf dem I.________weg gilt eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Knotensichtweite bei 50 km/h beträgt gemäss Ziff. 12.1 der VSS-Norm 40273A zwischen 50 und 70 m. In casu ist bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m – wenn überhaupt – eine Knotensichtweite von gerade einmal 20 m eingehalten und das nur, wenn das Fahrzeug perfekt gemäss projektiertem Abstellplatz direkt ans Haus geparkt wird. Die erforderliche Knotensichtweite bei der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist damit vorliegend offensichtlich nicht annähernd erreicht. Die Gemeinde Frutigen und die Beschwerdegegnerschaft gehen für die Bemessung der Knotensichtweite aber von einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus. Die Knotensichtweite bei 30 km/h beträgt gemäss Ziff. 12.1 der VSS-Norm 40273A zwischen 20 und 35 m. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es unwahrscheinlich, dass ein Fahrzeug dermassen genau auf den südlichen Abstellplatz parkiert wird, dass eine Knotensichtweite, wie von der Beschwerdegegnerschaft in ihrer eingereichten Skizze eingezeichnet, von knapp 20 m möglich sein könnte. Bei einem solchen Parkieren wäre das Aussteigen auf der einen Seite verunmöglicht. Vielmehr ist in der Praxis damit zu rechnen, dass das Fahrzeug mit grösserem Abstand zum Haus parkiert wird, damit beiderseitig bequem ein- und ausgestiegen werden kann. Dies entspricht auch der Meinung des TBA OIK I. Ein solches Parkieren schränkt die Knotensichtweite vom Beobachtungspunkt aber erheblich ein, weshalb diesfalls nicht einmal das Minimum von einer Knotensichtweite bei Tempo 30 km/h von 20 m erreicht wird. Auch eine Verringerung der Beobachtungsdistanz auf 2,50 m gemäss Ziff. 11 und 13 der VSS-Norm 40273A ändert vorliegend gemäss dem TBA OIK I nichts an der Bewilligungsfähigkeit, da selbst bei dieser Beobachtungsdistanz und einer praxisgerechten Positionierung des abgestellten Fahrzeugs die Sichtweite Richtung Süden deutlich unterschritten würde.29 Nach dem Gesagten erhellt, dass bei einem besetzten südlichen Abstellplatz die erforderliche Sichtweite bei der Ausfahrt aus dem Carport selbst bei einer angenommenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht gegeben ist. Sichtfelder sind von allen Hindernissen freizuhalten, auch von parkierten Fahrzeugen. Die Benutzung dieses Parkplatzes würde daher zu einer erheblichen Verkehrsgefährdung führen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben sind. Das südliche der beiden Parkfelder kann somit nicht bewilligt werden. Die Rüge ist diesbezüglich genügend begründet und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist bezüglich dem südlichen Parkfeld gutzuheissen. Dem südlichen Parkfeld ist der Bauabschlag zu erteilen. i) Wird ein Fahrzeug auf dem nördlichen Parkfeld abgestellt, blockiert es dem Fahrzeug im Carport die Ausfahrt. Eine Verkehrsgefährdung ist dabei nicht ohne weiteres (vgl. sogleich) ersichtlich. Einerseits ist der Carport offensichtlich blockiert. Andererseits hat der Fachbericht des TBA OIK I eindeutig ergeben, dass von der Belegung des nördlichen Abstellplatzes alleine bzw. durch die Zu- und Wegfahrt eines Autos davon, keine Verkehrsgefährdung einhergeht. 29 Vgl. Fachbericht des TBA OIK I vom 17. September 2021, S. 3. 8/13 BVD 110/2021/93 Das TBA OIK I geht in seinem Fachbericht weiter davon aus, die Ausfahrt aus dem Carport bei gleichzeitiger Belegung der beiden Längsparkfelder könne in den allermeisten Fällen mit einer Längsverschiebung des Fahrzeuges vom nördlichen Parkfeld auf dem Vorplatz vor die Eingangstüre des Einfamilienhauses ermöglicht werden. Bei freiem südlichen Abstellplatz, könne dieses entsprechend genutzt werden. Jedoch befindet sich das vom nördlichen Abstellplatz wegmanövrierte Fahrzeug dann in der Sichtberme des Fahrzeuges im Carport, was die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und einer Bewilligung entgegensteht. Es kann hierfür auf die obgenannten Ausführungen zum südlichen Abstellplatz verwiesen werden. Für grössere Fahrzeuge sei in dieser Konstellation sogar ein Manöver auf dem I.________weg notwendig. j) Wie gesehen, verursacht erst ein Manöver des Fahrzeugs vom nördlichen Abstellplatz zwecks freimachen der Wegfahrt vom Carport eine Verkehrsgefährdung. Der nördliche Abstellplatzplatz vor dem Carport kann jedoch als Besucherparkplatz unter der Auflage bewilligt werden, dass das darauf abgestellte Fahrzeug nicht auf der Bauparzelle (nach Süden) verschoben werden darf. Vielmehr muss dieses zuerst vorwärts vom Vorplatz wegfahren (und beim Wendehammer wenden), damit es dem Fahrzeug im Carport nicht den Weg bzw. die Sicht für die Ausfahrt versperrt und keine zusätzlichen Manöver auf dem I.________weg notwendig sind. k) Im Übrigen ist die gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV30 bei einem Einfamilienhaus erforderliche und zulässige Bandbreite von einem bis vier Abstellplätze für Motorfahrzeuge durch die Bewilligung des nördlichen Abstellplatzes nach wie vor eingehalten. l) Mit dem zusätzlichen Abstellplatz geht eine gesteigerte Nutzung einher. Damit wird der bestehende Strassenanschluss erweitert und bedarf nach Art. 85 Abs. 1 SG der Zustimmung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde.31 Daher ist eine Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde erforderlich. Voraussetzung für eine Strassenanschlussbewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV). Die Verkehrssicherheit muss damit gewährleistet sein, was nach den obigen Ausführungen nur für den nördlichen nicht aber für den südlichen Abstellplatz zutrifft. Die Gemeinde Frutigen als zuständiges Gemeinwesen für kommunale Strassenanschlüsse und damit zuständig für den Anschluss beim I.________weg Nr. P.________ hat im Amtsbericht vom 19. April 2021 die Erweiterung des Strassenanschlusses des Einfamilienhauses durch die beiden Längsparkfelder geprüft und bejaht. Die Strassenbaupolizeibehörde stellte der Baubewilligungsbehörde sodann Antrag, die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Dieses Vorgehen ist formell nicht vollständig korrekt, da nach Art. 2a BauG für kleine Gemeinden gemäss Art. 33 BauG keine Koordinationspflicht besteht. Mit anderen Worten wäre korrekterweise direkt von der Gemeinde Frutigen als zuständige Strassenpolizeibehörde der Strassenanschluss verfügt worden. Da die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen im angefochtenen Bauentscheid den Amtsbericht vom 19. April 2021 unter Ziffer 4.2 des Dispositivs integrierte, führte dieser minimale formelle Fehler zu keinem Nachteil für die Betroffenen, was auch die beiden eingereichten Beschwerden in vorliegendem Beschwerdeverfahren verdeutlichen. Das Vorgehen der Einwohnergemeinde Frutigen ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.32 Die Strassenanschlussbewilligung ist aber nach den obigen Ausführungen auf das nördliche der beiden Abstellplätze zu beschränken, was nachfolgend im Dispositiv festzuhalten ist. 30 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 31 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 22 Bst. a. 32 Gleichlautend und mit weiteren Hinweisen, Anita Horisberger Jecklin in KPG 4/2019, S. 5. 9/13 BVD 110/2021/93 4. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist der nördliche Abstellplatz unter obgenannter Auflage zu bewilligen. Für den südlichen Abstellplatz ist hingegen der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die erteilte Strassenanschlussbewilligung ist folglich ebenfalls anzupassen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 hingegen ist mangels Legitimation nicht einzutreten. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG33). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV34). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale im vorliegenden Fall auf CHF 1400.– für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 festgelegt. Die Kosten des Fachberichts des TBA OIK I sind darin enthalten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GebV kann die Gebühr im Fall eines Nichteintretens angemessen reduziert werden. Die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird demnach auf CHF 400.– festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 1800.–. c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Alle Beteiligten werden grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig. Unter mehreren Unterliegenden sind der Verfahrens- und der Parteiaufwand angemessen aufzuteilen.35 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt bzw. obsiegt der Beschwerdeführer 1 teilweise. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, von einem hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Von den seine Beschwerde betreffenden Verfahrenskosten hat er demnach die Hälfte, ausmachend CHF 700.– zu tragen. Nur die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffend gilt folglich die Beschwerdegegnerschaft ebenfalls teilweise und im Umfang zur Hälfte als unterliegend. Sie hat demnach die andere Hälfte der die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 700.– zu tragen. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG). Der Beschwerdeführer 2 unterliegt demgegenüber vollständig und hat die seine Beschwerde betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.– vollumfänglich zu tragen. d) Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten. Demnach sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). e) Die amtlichen Kosten für das Baubewilligungsverfahren haben in jedem Fall die Gesuchstellenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Diese belaufen sich gemäss Bauentscheid der Gemeinde Frutigen vom 3. November 2020 auf CHF 972.45 und bleiben der Beschwerdegegnerschaft auferlegt. Zuständig für das Inkasso dieser Kosten bleibt die Gemeinde Frutigen. 33 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 35 Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8. 10/13 BVD 110/2021/93 11/13 BVD 110/2021/93 III. Entscheid 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4.1 des Bauentscheids der Gemeinde Frutigen vom 20. Mai 2021 wird wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: a) Dem Baugesuch vom 2. November 2020 wird bezüglich des südlich gelegenen Abstellplatzes der Bauabschlag erteilt. Der nördliche Abstellplatz vor dem Carport wird bewilligt. b) Die Baubewilligung für den nördlichen Abstellplatz vor dem Carport wird unter der Auflage erteilt, dass kein anderes Fahrzeug auf dem Vorplatz stehen darf, wenn ein Fahrzeug aus dem Carport herausfährt. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Frutigen vom 20. Mai 2021 bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 31. Mai 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Bewilligung für die Erweiterung des Strassenanschlusses am I.________weg Nr. P.________ wird entsprechend Ziffer 1 angepasst. 3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 von CHF 1400.– werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, ausmachend je CHF 700.–, auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer 2 vollständig zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 972.45 bleiben der Beschwerdegegnerschaft als Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12/13 BVD 110/2021/93 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurskreis I (TBA OIK I), per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13