11 GebV zusätzlich erhoben. Die von den Beschwerdeführenden zu bezahlenden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 1650.–. b) Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Teilbau-, Teilabschlags- und Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 14. April 2021 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 15. Juli 2020 werden bestätigt. 2. Das Sistierungsgesuch wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.