a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und haben die Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV40). Die Kosten der OLK (CHF 850.– gemäss Rechnung vom 6. Oktober 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben.