b) Die Vorakten und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel erlaubten, ohne weitere Beweismassnahme über die Beschwerde zu entscheiden. Der abgesperrte Strohlagerraum, die Trennwand im Dachraum und dessen allfällige Nutzung waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und bildeten daher auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist Sache der Baupolizeibehörde der Gemeinde, baupolizeiliche Sachverhalte abzuklären. Für die hier zu beurteilenden Fragen war ein Augenschein nicht erforderlich. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 7. Kosten 39 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.