b) Die Ausführungen des AGR überzeugen und entsprechen der ständigen Praxis. Ausserhalb der Bauzone muss eine Zufahrt so naturnah wie möglich ausgestaltet werden, damit die Landschaft geschont wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 RPG). Ein Spurweg mit grünem Mittelstreifen entspricht diesen Anforderungen. Er wirkt natürlich und ordnet sich besser in das Landschaftsbild ein als ein vollflächiger Kies-/Schotterweg. Die Baubewilligung für die neue Zufahrt setzte daher voraus, dass ein begrünter Mittelstreifen erstellt wird. Das Bauvorhaben wurde entsprechend beantragt und so bewilligt. Der erstellte Kies-/Schotterweg ohne ausgebildeten begrünten Mittelstreifen kann nicht bewilligt werden.