Das AGR macht geltend, das frühere Weidhaus habe über keine befahrbare Zufahrt verfügt. Weil die Nutzung der Ersatzbaute überwiegend zonenkonform sei, sei auch die Erstellung einer neuen Hauszufahrt als landwirtschaftlich begründet und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG beurteilt worden. Bei einer Zufahrt seien jedoch die Auswirkungen auf Raum und Umwelt gebührend zu berücksichtigen. Ein einfacher, sickerfähiger Spurweg in Kies oder Mergel mit einem grünen Mittelstreifen stelle eine landschaftsverträgliche und für die Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dienliche Hauszufahrt dar. Damit ein grüner Mittelstreifen