Der verlangte Rückbau liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Dachflächenfenster verändern den Charakter des Weidhauses und würden eine unrechtmässige Umnutzung des Dachraums zu Wohnzwecken begünstigen. Dies würde dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet widersprechen. Den Beschwerdeführenden war aus der Voranfrage und dem Baubewilligungsverfahren bekannt, dass im Dachraum keine Fenster zulässig sind. Sie handelten bösgläubig. Die Entfernung der Dachflächenfenster ist zumutbar. 5. Zufahrtsweg (von Haus Nr. 9 zu Haus Nr. 11a)