Zur Wahrung des Besitzstands konnte im Weidhaus dennoch wieder ein flächengleicher Wohnteil von rund 33 m2 erstellt werden.34 Eine Vergrösserung der altrechtlichen Wohnfläche schloss das AGR im damaligen Baubewilligungsverfahren mehrmals aus, weil dies eine Nutzungserweiterung oder –änderung des Weidhauses ermöglichen würde und mit dem Raumplanungsrecht nicht vereinbar wäre. Beim Bauprojekt durften auch keine Raumreserven