f) Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Dachflächenfenster dienten der natürlichen Belichtung des Heuraums, da kein elektrischer Strom vorhanden sei.27 Dies wurde in Zusammenhang mit der Voranfrage geklärt. Für den Neubau des Weidhauses planten die Beschwerdeführenden ursprünglich vier Fenster im Dachraum.28 Das AGR hielt in der Voranfrage mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 unter anderem fest, für die Nutzung des Dachraums zur Heulagerung sei keine Befensterung erforderlich. Auf den Einbau von Fenstern sei zu verzichten.29 Die Beschwerdeführenden reichten ein Bauprojekt ein, das im Dachraum keine zusätzliche Befensterung vorsah.