e) Das AGR hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Einbau der Dachflächenfenster sei nicht landwirtschaftlich begründet. Dachflächenfenster seien ohnehin bei Weidhäusern nicht zugelassen. In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führte das AGR aus, die beiden Dachflächenfenster seien in einem Dachgeschossraum eingebaut worden, der angrenzend an den Heuraum als vollständig offene, landwirtschaftlich begründete Remisierungsfläche bewilligt 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 24 Vgl. zum Ganzen BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines