Darunter fallen unter anderem bis zu zwei Dachflächenfenster von 0,8 m2 Grösse. Die Baubewilligungsfreiheit gilt aber nicht vorbehaltlos, wie der einleitende Satz von Art. 6 Abs. 1 BewD festhält. Liegt ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungszone zu beeinflussen, ist es baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 7 BewD). Der Einbau von Dachflächenfenstern wirkt sich einerseits auf das Erscheinungsbild aus und kann andererseits eine neue Nutzung des Raums ermöglichen, welche die Zonenkonformität beschlägt. Der Einbau der Dachflächenfenster war baubewilligungspflichtig.