c) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG). Die Behörden haben vor der Errichtung der Baute oder Anlage zu prüfen, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten werden (vgl. Art. 2 BauG). Es besteht somit ein grundsätzliches Bauverbot, das nur durch eine Bewilligung beseitigt werden kann.25 Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keiner vorgängigen Kontrolle bedürfen (vgl. Art. 1b BauG). In Art. 6 BewD werden solche Bauvorhaben genannt. Darunter fallen unter anderem bis zu zwei Dachflächenfenster von 0,8 m2 Grösse.