Den Beschwerdeführenden musste auch klar sein, dass für ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone das AGR beigezogen werden muss. Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage entstanden wäre, bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten. Im vorliegenden Fall ist Bundesrecht betroffen. Ausserhalb der Bauzone überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts.24