b) Die geltend gemachte Auskunft des Regierungsstatthalteramts ist nicht belegt. Die Auskunft würde ohnehin keinen Anspruch auf eine Baubewilligung schaffen, denn die Anforderungen an Vertrauensschutz nach Art. 9 BV23 sind hoch. Es ist nicht klar, wie die Frage gelautet hatte, ob sich die Auskunft auf das konkrete Bauvorhaben bezog und vorbehaltlos erteilt wurde oder ob es sich um eine allgemeine, unverbindliche Rechtsauskunft handelte. Die Auskunft wurde zudem nicht von der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde erteilt. Den Beschwerdeführenden musste auch klar sein, dass für ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone das AGR beigezogen werden muss.