Das AGR weist darauf hin, dass der Einbau von Dachflächenfenstern in der Landwirtschaftszone immer baubewilligungspflichtig sei. Sie wirkten sich stark prägend auf das Erscheinungsbild des Weidhauses aus. Bei Temporärwohnbauten seien Dachflächenfenster gemäss der BSIG- Information explizit untersagt.