a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Regierungsstatthalteramt Frutigen habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass die Dachflächenfenster gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD21 nicht bewilligungspflichtig seien. Auf Aufforderung des AGR hätten sie die Dachflächenfenster in den Plänen eingezeichnet und seien davon ausgegangen, dass es damit erledigt sei. Nun seien sie erstaunt über den abschlägigen Entscheid.22 Das Weidhaus sei nur erhaltenswert gewesen, vor diesem Hintergrund müsse der Einbau der Dachflächenfenster bewilligungsfähig sein.