Das Interesse an der Einhaltung der bau- und raumplanungsrechtlichen Bestimmungen ist bei Bauten ausserhalb der Bauzone besonders gewichtig. Es gilt zu verhindern, dass Bauherrschaften belohnt werden, die ein Baugesuch mit einem bewilligungsfähigen Ersatzprojekt einreichen und dieses bei der Ausführung abändern. Die Beschwerdeführenden wichen bewusst von der Baubewilligung ab und handelten daher im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist zumutbar. 4. Dachflächenfenster