Der Gestaltungsgrundsatz von Art. 411 GBR18 verlangt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies geht über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und hat daher eigenständige Bedeutung. Im vorliegenden Fall spricht die OLK nur davon, dass die Metalleindeckung das Landschaftsbild grundsätzlich nicht störe. Dies genügt jedoch nicht; verlangt ist vielmehr eine gute Gesamtwirkung. Das Dach des Weidhauses ist vor allem von oben und von der Strasse her gut einsehbar. Es unterscheidet sich deutlich von den verwitterten Dächern der übrigen Scheunen und Weidhäusern.19 Mit der Beständigkeit seines