In der Landwirtschaftszone hat die Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild besonderes Gewicht. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 3 Abs. 2 RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist und sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen. Zudem dienen Landwirtschaftszonen nebst anderem der Erhaltung der Landschaft (Art. 16 RPG). Die allgemeinen Vorschriften betreffend Ästhetik und Ortsbildschutz gelten auch in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde hat in ihrem Baureglement Vorschriften zur Bau- und Aussenraumgestaltung erlassen. Der Gestaltungsgrundsatz von Art.