Demgegenüber unterliegt die Holzfassade des Gebäudes einem sichtbaren Alterungsprozess. Der unterschiedliche Alterungsprozess vermindert die optische Verbindung zwischen Dach und Fassade. Die Voraussetzung der Ebenbürtigkeit zum früheren Baudenkmal ist mit der erstellten Dacheindeckung nicht gegeben, wie die OLK nachvollziehbar begründet. Das Bauvorhaben wäre mit diesen Metallpaneelen nicht bewilligungsfähig gewesen. Diese Dacheindeckung kann auch nachträglich nicht bewilligt werden. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a-10f