d) Gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. Die Ebenbürtigkeit der Ersatzbaute war somit Voraussetzung dafür, dass das erhaltenswerte Weidhaus abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden durfte. Ebenbürtigkeit bedeutet sowohl eine hohe Eigenqualität als auch eine dem Schutzzweck entsprechende Einpassung in die Umgebung.15