Mit der Ziegeleindeckung seien auch die Kriterien der BSIG Nr. 7/721.0/14.413 für bauliche Veränderungen an temporären Bauten erfüllt gewesen. Verglichen mit dem früheren Weidhaus führten die nun montierten Metallpaneelen zu einer markanten Veränderung des Erscheinungsbildes. Weder sei die erforderliche Wesensgleichheit gewahrt noch seien die Anforderungen von Art. 10b BauG an eine Ersatzbaute für das erhaltenswerte Gebäude eingehalten.