Das AGR weist darauf hin, dass das frühere Weidhaus über eine Ziegeleindeckung verfügt habe, die sowohl auf der Foto des Inventarblattes zum Bauinventar als auch auf der Foto des Augenscheins von 2016 noch erkennbar sei. Die Wellblecheindeckung sei darübergelegt worden. Beim bewilligten Neubauprojekt seien die Aspekte der Wahrung des Erscheinungsbildes und des Erhalts der Identität und zusätzlich die Voraussetzungen für die Qualität einer Ersatzbaute des Baudenkmals gemäss Art. 10b BauG berücksichtigt worden. Mit der Ziegeleindeckung seien auch die Kriterien der BSIG Nr. 7/721.0/14.413 für bauliche Veränderungen an temporären Bauten erfüllt gewesen.