b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG9). Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist, dass das ausgeführte Vorhaben baubewilligungspflichtig ist. Die Pflichtigen haben die Möglichkeit, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches die Wiederherstellungsverfügung aufschiebt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.