Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein nachträgliches Baugesuch handelt. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass ein unrechtmässiger Zustand nicht über längere Zeit bestehen bleibt, sondern dass über die allfällige Bewilligungsfähigkeit und im abschlägigen Fall über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden wird. Mit diesem Entscheid wird der Sistierungsantrag gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.